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Brandschutz

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Anlagen zum Brandschutz können nur dann wirksam Gefahren für Leib und Leben abwehren, wenn sie neben der fachgerechten Installation auch regelmäßig und zuverlässig gewartet werden. Vom Gesetzgeber wurden zu diesem Zweck folgende Grundlagen geschaffen.

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Musterbauordnung (MBO) §14 - Brandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

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Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO), § 1

Technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

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